Kammerwahlen
28 Februar 2025

Erste Einberufung: Online-Wahl am Mittwoch, 12. und Donnerstag, 13. März 2025 von 10 bis 20 Uhr; Wahl in Präsenz am Sonntag, 16. März 2025 von 10 bis 18 Uhr am Sitz der Journalistenkammer in der Via Grazioli 5 in Trient und im Kolpinghaus, Adolph-Kolping-Straße 3 in Bozen. Gemäß Artikel 4 des Gesetzes 69/63 ist die erste Einberufung zur Wahl nur gültig, wenn sich mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten daran beteiligt. Weil dieser Prozentsatz bisher nie erreicht wurde, ist es wichtig, die Teilnahme in den für die zweite Einberufung festgelegten Terminen zu bündeln und zwar:
ZWEITE EINBERUFUNG:
Elektronische Stimmabgabe: Mittwoch, 19. und Donnerstag, 20. März 2025, von 10 bis 20 Uhr
Stimmabgabe in Präsenz : Sonntag, 23. März 2025, von 10 bis 18 Uhr
Die Wahl ist unabhängig von der Zahl der Abstimmenden gültig. Um gewählt zu werden, muss jede/r Kandidat/in die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten. Für KandidatInnen, die diese Schwelle nicht erreichen, ist eine
STICHWAHL an folgenden Terminen vorgesehen:
Elektronische Stimmabgabe: Mittwoch, 2. und Donnerstag, 3. April 2025, von 10 bis 20 Uhr
Stimmabgabe in Präsenz : Sonntag, 6. April 2025, von 10 bis 18 Uhr
Für die Wahl in Präsenz werden zwei Wahllokale eingerichtet, die von 10.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sind:
in TRIENT am Sitz der Journalistenkammer, Via Grazioli 5
in BOZEN imKolpinghaus, Adolph-Kolping-Straße 3
Die Wahlberechtigen mit Wohnsitz in der Provinz Trient müssen im Wahllokal Trient, jene mit Wohnsitz in der Provinz Bozen im Wahllokal Bozen wählen.
Stimmberechtigt sind BerufsjournalistInnen und PublizistInnen, die ihre Beitragszahlung ordnungsgemäß geleistet haben.
Wer den Jahresbeitrag noch nicht entrichtet hat, aber an der elektronischen Stimmabgabe teilnehmen will, muss die Zahlung innerhalb 2. März 2025 leisten und dem Sekretariat der Kammer (segreteria@odgtaa.it) mitteilen.
Wer den Jahresbeitrag noch nicht entrichtet hat und beabsichtigt an der Wahl in Präsenz teilzunehmen, muss den Beitrag innerhalb 23. März 2025, 18 Uhr, einzahlen (Ende der zweiten Einberufung).
Wer den Beitrag bis zum genannten Termin nicht entrichtet hat, darf an der eventuellen Stichwahl nicht teilnehmen.
BerufsjournalistInnen können maximal folgende Stimmen abgeben:
1 Vorzugsstimme für den nationalen Kammerrat
6 Vorzugsstimmen für den regionalen Kammerrat
2 Vorzugsstimmen für das Kollegium der Rechnungsrevisoren
PublizistInnen können maximal folgende Stimmen abgeben:
1 Vorzugsstimme für den nationalen Kammerrat
3 Vorzugsstimmen für den regionalen Kammerrat
1 Vorzugsstimme für das Kollegium der Rechnungsrevisoren
Kollegium der sprachlichen Minderheiten (Collegio delle Minoranze Linguistiche)
Artikel 16 des Gesetzes Nr. 69/1963 sieht die Wahl von zwei VertreterInnen (ein/e Berufsjournalist/in und ein/e Publizist/in) der durch das Gesetz Nr. 482/1999 geschützten sprachlichen Minderheiten in den nationalen Kammerrat vor.
Um diese Vertretung im nationalen Kammerrat zu gewährleisten, wird das Kollegium der sprachlichen Minderheiten (Collegio delle Minoranze Linguistiche - CML) eingerichtet, das alle territorialen Wahlkreise der regionalen Kammern umfasst.
In dieses Kollegium werden jene Mitglieder aufgenommen, die einer sprachlichen Minderheit angehören und innerhalb der festgelegten Frist (21. Februar 2025) die Aufnahme in das Kollegium beim Sekretariat der Kammer beantragt haben.
Wer das Ansuchen um Aufnahme in das Kollegium der sprachlichen Minderheiten gestellt hat, kann für den nationalen Kammerrat nur diejenigen KollegInnen wählen, die in den nationalen Listen der BerufsjournalistInnen und PublizistInnen der Minderheiten aufscheinen.
Die Stimmabgabe für das CML wird mit der zweiten Einberufung abgeschlossen, da keine Stichwahl vorgesehen ist.